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   BayObLG, 29.11.1983 - RE-Miet 9/82   

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BayObLG, 29.11.1983 - RE-Miet 9/82 (https://dejure.org/1983,2099)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1983 - RE-Miet 9/82 (https://dejure.org/1983,2099)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1983 - RE-Miet 9/82 (https://dejure.org/1983,2099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht eines Vermieters bei fehlender Zustimmung zu einem Untermietverhältnis; Verpflichtung zur Zustimmung eines Vermieters bei dauerhafter Aufnahme eines Verwandten in eine Mietwohnung; Voraussetzungen eines Rechtsentscheids auf Grundlage einer gerichtlichen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebrauchsüberlassung; Bruder; Untervermietung; Mietgebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 21 C 3688/82
  • LG München I - 14 S 15563/82
  • BayObLG, 29.11.1983 - RE-Miet 9/82

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 316
  • BayObLGZ 1983, 285
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82
    Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich nur diejenigen Personen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben (z.B. Ehegatten, Familienmitglieder, Kinder, Hausangestellte) oder ihn gar anstelle des Mieters für ihn ausüben (vgl. BGHZ 61, 227/233).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81

    Prüfung der Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82
    32/81">BayObLGZ 1980, 360/363; 1981, 1/3; 1983, 30/32; OLG Karlsruh, WuM 1981, 173 f. = ZMR 1981, 269/270 f.).
  • OLG Hamm, 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82

    Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82
    § 549 Abs. 1 BGB gilt generell, also auch für die Miete von Wohnraum, für die § 549 Abs. 2 BGB besondere Regelungen trifft (vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 318/319).
  • OLG Hamburg, 17.12.1981 - 4 U 130/81
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82
    Diese Frage ist bereits durch Rechtsentscheid (vgl. OLG Hamburg, WuM 1982, 41 ) dahin geklärt, daß ein Vermieter das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen kann, wenn der Mieter den Gebrauch einer Mietsache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben.
  • BayObLG, 01.09.1981 - Allg. Reg. 58/81
    Auszug aus BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82
    b) Sie hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, daß die bisher weder durch die Rechtsprechung noch in der Literatur eindeutig beantwortete Frage auch künftig wiederholt auftritt (vgl. BayObLGZ 1981, 300/302 m.Nachw.).
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02

    Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des

    Die Rechtsprechung der Obergerichte zu § 549 a.F. ging gleichfalls überwiegend davon aus, daß die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung nicht zum vertragsgemäßen - und deshalb erlaubnisfreien - Gebrauch der Wohnung zählte (OLG Hamm, NJW 1982, 2876 und WuM 1991, 668; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, WuM 1984, 13; OLG Schleswig, WuM 1992, 674, 677; ebenso die h.M. in der Literatur: Blank/Börstinghaus, Miete, § 549 (a.F.), Rdnr. 19; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 1011; Bub/Treier/Grapentin, aaO, IV Rdnr. 217 a.E.; MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl., § 549 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich, 13. Bearb. 1995, § 549 Rdnr. 9; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl., § 549 Rdnr. 25).
  • LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18

    Wohnraummietvertrag: Kündigung bei dauerhafter Wohnungsüberlassung an volljährige

    Zwar sind im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, selbst dann nicht als "Dritte" im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind; sie sind mit Blick auf Art. 6 GG vielmehr schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 29.11.1983 - RE-Miet. 9/82, BayObLGZ 1983, 285, [288], beck-online; Schmidt-Futter/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 540 Rn. 24, mwN).

    Es wurde entscheidend darauf abgestellt, dass das Mietverhältnis ein auf besonderem gegenseitigem Vertrauen aufbauendes Dauerschuldverhältnis sei, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht lege (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82, WuM 1982, 318, nach juris Rn. 28ff, mwN zu den Gesetzesmaterialien; BayObLG, Beschl. v. 29.11.1983 - RE-Miet. 9/82, BayObLGZ 1983, 285, [288]).

  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Dieser hat die vorgelegte Rechtsfrage im Rechtsentscheid vom 29.11.1983 offen gelassen (BayObLGZ 1983, 285/289).

    Diese Vorschrift gilt auch bei der Miete von Wohnraum, für die § 549 Abs. 2 BGB besondere Regelungen trifft (BayObLGZ 1983, 285/287 m.w.Nachw.).

    Gemäß § 549 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Mieter dritte Personen, nämlich solche, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben (z.B. Ehegatten und Kinder), grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters auf Dauer in die Wohnung aufnehmen (BayObLGZ 1983, 285/288).

    Dies folgt aus der Natur des Mietverhältnisses als einem auf gegenseitigem Vertrauen aufbauenden Schuldverhältnis, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht legt (BayObLGZ 1983, 285/288; OLG Hamm, NJW 1982, 2876/2877), aus der Verpflichtung des Mieters zur Vertragstreue und ordnungsgemäßen Erfüllung aller von ihm übernommenen Vertragspflichten, auch der Unterlassungspflichten (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158), und schließlich aus dem Zweck des § 549 Abs. 1 BGB , den Vermieter davor zu schützen, daß ihm ein anderer Vertragspartner aufgedrängt wird (BayObLG, aaO., OLG Hamm, aaO.).

  • OLG Celle, 29.12.1989 - 2 U 200/88
    Das gilt auch, wenn mit einer neueren Rechtsprechung (OLG Hamm, WuM 1982, 318 , BayObLG, WuM 1984, 13 ) die Erlaubnispflicht nach § 594 Abs. 1 BGB nicht auf die Überlassung selbständigen Gebrauchs beschränkt, sondern auch auf die Mitbenutzung einer Wohnung in der Form des unselbständigen Mitgebrauchs erstreckt wird.
  • AG München, 24.11.2022 - 419 C 6699/22

    Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wer ist dieser "Dritte"?

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum aber anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf, diese Personen sind bereits nicht Dritte im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB (NJW 1998, 1324, beck-online; BGH NJW 1991, 1750/1751; BayObLGZ 1983, 285/288; 1990, 301/304 und 1995, 162/165; OLG Hamm RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/VoelskowRn.

    Da dem hier streitgegenständlichen Mietvertrag keine explizite Abrede im Hinblick auf die Frage der Aufnahme der Enkelkinder und der Schwiegertochter der Beklagten entnommen werden kann, ist er gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gem. § 157 BGB auszulegen (BayObLGZ 1983, 285/288 f.).

  • LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751 = LM § 9 (Ca) AGBG Nr. 4; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304 = NJW-RR 1991, 461 ; BayObLGZ 1995, 162, 165; OLG Hamm, NJW 1982, 2876 = RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, BGB , § 549 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, § 549 Rdn. 6; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, WohnungsbauR, § 549 BGB Anm. 4; krit. Nasall, ZMR 1983, 333, 334; BayOblG, NJW 1998, 1324, 1325).
  • BayObLG, 19.07.1984 - REMiet 2/83
    Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum (Art. 111 Abs. 1 S.1 des 3. MietRÄndG); sie kann auch entscheidungserheblich sein (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw.), denn das Landgericht hält das (erste) Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 14.5.1980 für unwirksam, so daß die Begründetheit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts davon abhängt, ob das (zweite) Erhöhungsverlangen vom 12.11.1980 wirksam ist.
  • BayObLG, 09.07.1984 - REMiet 7/82
    Aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw.) folgt vielmehr, daß nur solche Rechtsfragen zu beantworten sind, die sich konkret aus dem Tatsachenstoff des jeweiligen mietrechtlichen Streits ergeben, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm, aaO.).
  • OLG Celle, 27.07.1984 - 2 UH 2/84
    Hierbei ist nicht auf die Verkündung des Vorlagebeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht abzustellen (vgl. OLG Hamm, ZMR 1984, 87 und NJW 1982, 1403 ; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 344 ).
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